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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen und den Restaurantbetrieb
§1 Geltungsbereich
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Diese Gschäftschäftsbedingungen gelten für die Verträge über die Mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Gasthofs und beziehen sich gleichermaßen auf den Veranstaltungsvertrag.
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Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Fläche oder Vitrinen ist ausgeschlossen.
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Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§2 Vertragsabschluss, -partner, -haftung
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Der Vertrag kommt durch die Bestätigung der Geschäftsleitung des Gasthof Hirsch an den Veranstalter zustande; diese sind Vertragspartner.
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Ist der Kunde / Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
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Der Gasthof Hirsch haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmängel die, außer im leistungstypischen Bereich, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Gasthofs zurückzuführen sind. Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, den Gasthof und / oder dessen Mitarbeiter rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines Schadens hinzuweisen.
§3 Leistungen, Preise, Zahlung
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Der Gasthof Hirsch ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und von der Geschäftsleitung zugesagten Leistungen zu erbringen.
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Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des Gasthofes zu zahlen. Die gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehenden Leistungen und Auslagen des Gasthofs an Dritte.
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Die vereinbarten Preise schließen, ausser bei gesonderter Nennung, die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 4 Monate, so kann die Geschäftsleitung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Preisänderungen vornehmen.
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Rechnungen des Gasthofs ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsrückstand ist der Gasthof berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
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Der Gasthof Hirsch ist berechtigt, jederzeit eine Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlungen und die Zahlungstermine können im Vertrag oder schriftlich, auch als Inhalt einer eMail vereinbart werden.
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Die Zahlung ist in bar, per Überweisung oder per EC-Karte möglich. Kreditkarten können nicht akzeptiert werden.
§4 Rücktritt des Gasthof Hirsch
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Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Gasthof Hirsch gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsdrohung nicht geleistet, so ist der Gasthof zum rücktritt berechtigt.
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Ferner ist der Gasthof Hirsch berechtigt, aus sachlichen gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls - höhere Gewalt oder andere vom Gasthof nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; - Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen zB. des Veranstalters oder Zweck gebucht werden; - die Geschäftsleitung begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf des Gasthofs Hirsch gefährden kann; - der Veranstalter ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Geschäftsleitung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen in den Gasthof einlädt.
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Der Gasthof hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
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Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz gegen den Gasthof Hirsch, ausser bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten.
§5 Rücktritt des Veranstalters (Abbestellung)
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Der Veranstalter kann bis zu 6 Wochen vor Veranstaltungstermin vom Vertrag zurücktreten. Bei Rücktritt ist die Geschäftsleitung berechtigt, die vereinbarte Miete in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.
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Tritt der Veranstalter zwischen der 6. und 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist die Geschäftsleitung berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 45% des entgangenen Speiseummsatzes in Rechnung zu stellen, bei späterem Rücktritt 80% des Speisenumsatzes.
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Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Menü- / Bankettpreis x Personenzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird für das Menü 10,00 € und für das Buffet 12,50 € zugrunde gelegt.
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Sofern Zimmer im Auftrag des Veranstalters im Gasthof Hirsch gebucht werden, beträgt die pauschalisierte Rücktrittsentschädigung des Gasthofs bei einem Rücktritt bis zu 30 Tage vor der Veranstaltung 60% des vereinbarten Übernachtungspreises und unter 30 Tagen vor der Veranstaltung 90% des vereinbarten Übernachtungspreises.
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Ersparte Aufwendungen nach 2., 3. und 4. sind damit abgegolten. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Restaurant des einen höheren Schadens vorbehalten.
§6 Änderung der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
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Eine änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens 1 Werktag vor der Veranstaltung des Gasthof schriftlich oder als eMail mitgeteilt werden.
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Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um maximal 5% wird vom Gasthof bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprüngliche gemeldete Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt.
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Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
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Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr 10% ist die Geschäftsleitung berechtigt die vereinbarten Preise neu festzusetzen, sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Veransatlter unzumutbar ist.
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Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Gasthofes die vereinbarten Anfangs- und Schlusszeiten der Veranstaltungen, so kann die Geschäftsleitung zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, den Gasthof trifft ein Verschulden.
§7 Mitbringen von Speisen und Getränken
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Der Veranstalter darf Speisen (ausser Kuchen) und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der Geschäftsleitung. In diesen Fällen wird ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten (wie zB. Korkgeld oder Servicepauschale) berechnet.
§8 Technische Einrichtungen und Anschlüsse
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Soweit der Gasthof für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt den Gasthof von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtugn frei.
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Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Gasthofs bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Gasthofs gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit der Gasthof Hirsch diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf der Gasthof pauschal erfassen und berechnen.
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Störungen an vom Gasthof zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit der Gasthof dieses Störungen nicht zu vertreten hat.
§9 Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
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Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände & Kleidungsstücke befinden sich auf die Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. im Restaurant. Der Gasthof Hirsch übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, ausser bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Gasthofs.
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Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist der Gasthof berechtigt. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringen von Gegenständen vorher mit dem Gasthof abzustimmen.
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Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter das, darf der Gasthof die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann der Gasthof für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nacheweis eines niedrigeren, dem Gasthof den eines höheren Schadens vorbehalten.
§10 Haftung des Veranstalters für Schäden
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Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw.- besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
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Die Geschäftsleitung kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (zB. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
§11 Schlussbestimmungen
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Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Vertragsbestätigung oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen bedürfen der Schriftform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
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Erfüllungs- und Zahlungsort ist Betzigau.
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Ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Scheck- und Wechselseitigkeiten - ist im kaufmänischen Verkahr der Sitz des Gasthofs. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzungen des §38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Gasthofs.
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Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
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Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam ode rnichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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